Die Verfassungsrechtsexperten des Europarats halten das Referendum für illegal, weil es sowohl gegen die Verfassung der Ukraine als auch gegen die Verfassung der Region Krim verstoße.
So und ähnlich tönt es unisono durch die hiesige Medienlandschaft. Natürlich darf man dieser Meinung sein.
Kapitel 1 Artikel 2 der Verfassung sagt:
Територія України в межах існуючого кордону є цілісною і недоторканною.
Laut Google Translate:
Das Territorium der Ukraine im Rahmen ihrer heutigen Grenze ist unteilbar und unantastbar.
Insofern haben die Experten Recht. Jedoch hat die Verfassung noch mehr Artikel, zum Beispiel Artikel 111:
Президент України може бути усунений з поста Верховною Радою України в порядку імпічменту у разі вчинення ним державної зради або іншого злочину.
Google translate übersetzt reichlich holprig, aber wohl sinnrichtig:
Präsident der Ukraine kann sein Amt von der Werchowna Rada der Ukraine über die Amtsenthebung entfernt werden, wenn er Verrat oder andere Verbrechen begeht.
(Werchowa Rada ist das Parlament) Und wo nun hat Janukowitsch gerichtsfest Verrat oder andere Verbrechen begangen? Eben, gar nicht. Mithin ist er formaljuristisch (die Verfassung wurde ja nicht geändert) noch immer ukrainischer Präsident.
Nun ist das natürlich eine völlig weltfremde Argumentation — exakt genauso weltfremd wie die der eingangs referenzierten Verfassungsrechtsexperten des Europarats.
Denn entweder man besteht auf Verfassungsgemäßheit — dann wäre Janukowitsch weiterhin Präsident und das Referendum illegal. Oder aber man anerkennt eben die neue Lage, und dann ist eben Janukowitsch genausowenig Präsident wie das Referendum illegal.
Beides zusammen geht nicht. Wer das dennoch versucht, muß als bigott bezeichnet werden — und seine Herolde darf man bigottes Pack nennen.