Rassenbegriff im Grundgesetz

Nach der öffent­li­chen Hin­rich­tung von Geor­ge Floyd gibt es nun auch in Deutsch­land eine Dis­kus­si­on um insti­tu­tio­nel­len Ras­sis­mus, und da wird auch das Grund­ge­setz nicht aus­ge­nom­men. Arti­kel 3 Abs. 3:

Nie­mand darf wegen sei­nes Geschlech­tes, sei­ner Abstam­mung, sei­ner Ras­se, sei­ner Spra­che, sei­ner Hei­mat und Her­kunft, sei­nes Glau­bens, sei­ner religiösen oder poli­ti­schen Anschau­un­gen benach­tei­ligt oder bevor­zugt wer­den. Nie­mand darf wegen sei­ner Behin­de­rung benach­tei­ligt werden.

Ich fin­de ja den gan­zen Absatz weni­ger wegen der Rase pro­ble­ma­tisch als viel­mehr der For­mu­lie­rung “Nie­mand darf wegen (Auf­zäh­lung folgt) bevorzugt/benachteiligt wer­den” Denn dar­aus folgt, daß man, wenn die auf­ge­zähl­ten Bedin­gun­gen nicht zutref­fen, durch­aus bevorzugt/benachteiligt wer­den darf.

Ich bin also für Nor­ma­li­sie­rung, die Bevor­zu­gung kön­nen wir auch raus­strei­chen, denn Benach­tei­li­gung impli­ziert Bevorzugung:

Nie­mand darf benach­tei­ligt werden.

Fer­tig!

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